Minimieren Sie Ihr Risiko durch
die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen
und zuverlässigen Personaldienstleister.

Zum Schutz der angestellten Mitarbeiter eines Zeitarbeitunternehmens hat der Gesetzgeber im Falle einer Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens bzw. Verleihers die Subsidiärhaftung entwickelt. Unternehmen, die Zeitarbeiter einsetzen, können allerdings ihr Risiko minimieren, indem sie mit einem erfahrenen und zuverlässigen Personaldienstleister zusammen arbeiten.

Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit
Subsidiärhaftung bedeutet:
Wenn ein von einem Unternehmen beauftragter Personaldienstleister Insolvenz anmelden muss, haftet der Entleiher für Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Sozialgesetzbuch IV), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Sozialgesetzbuch VII) und Lohnsteuer (§ 42 d Einkommenssteuergesetz).

Grundsätzlich gilt:
Das Zeitarbeitsunternehmen ist als Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Beträge für seine Zeitarbeitnehmer zu entrichten. Geschieht das jedoch nicht oder nicht ordnungsgemäß, haftet das Kundenunternehmen für den kompletten Zeitraum der Überlassung der Zeitarbeitnehmer. Dabei verjähren die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf diese Beiträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Sicherheit für Zeitarbeitnehmer

Sinn und Zweck der Subsidiärhaftung ist der Schutz der Zeitarbeitnehmer. Das bedeutet, dass ein Kundenunternehmen auch dann haften muss, wenn es kein Verschulden trifft. Deshalb kann die Subsidiärhaftung auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Darauf sollten Sie achten
Arbeiten Sie mit renommierten und professionellen Zeitarbeitsunternehmen zusammen. Das können Sie daran erkennen, dass diese Unternehmen schon lange am Markt sind und einen der großen Arbeitgeberverbände (BZA oder IGZ) angehören. Auch der Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung spricht für die hohe Zuverlässigkeit des Zeitarbeitsunternehmens. Diese unbefristete Erlaubnis wird nur denjenigen Zeitarbeitsunternehmen ausgestellt, die seit mindestens drei Jahren im Bereich Arbeitnehmerüberlassung tätig sind.

So können Sie sich sinnvoll schützen
Wenn Sie mit einem Zeitarbeitsunternehmen zusammen arbeiten wollen, lassen Sie sich am besten die so genannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft und des Finanzamtes des Zeitarbeitsunternehmens vorlegen. Diese Bescheinigungen bestätigen die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Aber aufgepasst: Diese Bescheinigungen besagen lediglich, dass für die bei der Krankenkasse gemeldeten Zeitarbeitnehmer gemäß den Beitragsnachweisen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Sie besagen nicht, ob die Beitragsnachweise vollzählig sind oder ob die Beiträge zukünftig noch gezahlt werden. Insoweit befreien sie auch den Kunden nicht von seiner Haftung nach § 28e Abs. 2 SGB IV. Fragen zu dem Thema beantwortet Ihnen gerne Ihr persönlicher Assmann Zeitarbeit GmbH Personalberater.

Gesetzestext Subsidiärhaftung
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
Quelle: SGB IV § 28e

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